Schadenersatz

Anders als in der Schweiz können Sie bei einem Unfall in Deutschland hohen Schadenersatz erhalten. Dieser reicht von Schmerzensgeld über Wertminderung und Nutzungsausfallentschädigung bis hin zur Erstattung von Nebenkosten. 

Das Schadenzentrum Unfall in Deutschland setzt für Sie als Schweizer Ihre Ansprüche auf Schadenersatz durch!

Schadenersatz bei Wertminderung

Bei erheblicher Beschädigung Ihres Autos, das nicht älter als etwa 5 Jahre ist, wird von unserem Gutachter ermittelt, um wie viel der Verkaufspreis des Autos aufgrund des reparierten Unfallschadens gesunken ist. Dieser Betrag steht Ihnen als Schadenersatz zu.

Mietwagenkosten/Nutzungsausfall

Wenn Sie Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen können, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung als Schadenersatz zu, auch können die Kosten für einen Mietwagen erstattet werden. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach dem Fahrzeugtyp. Voraussetzung für die Zahlung des Schadenersatzes ist, dass das Unfallfahrzeug repariert oder ein Ersatzwagen gekauft wird. Die Dauer ist einzelfallabhängig und bedarf der anwaltlichen Beratung.

Nebenkostenerstattung als Schadenersatz

Abschleppkosten und Standgebühren sind ebenso im Schadenersatz inbegriffen wie Ummeldekosten bei der Ersatzbeschaffung. Portokosten werden mit einer Pauschale abgegolten.

Haushaltsführungsschaden

Auch ein Anspruch auf Schadenersatz bezüglich Haushaltsführungsschadens kann geprüft werden, wie das OLG Düsseldorf entschied:

Soweit sich die Beklagten gegen die Zuerkennung des Haushaltführungsschadens wenden, ist das begründet. Der Anspruch ist – wie von dem Landgericht grundsätzlich zutreffend erkannt – nicht schlüssig dargelegt; die erstinstanzlich vorgenommene Schätzung ist daher nicht zulässig. Die Klägerin hätte insbesondere auszuführen gehabt, welche Arbeiten sie in dem Haushalt vor dem Eintritt der durch den Behandlungsfehler entstandenen Beeinträchtigungen tatsächlich ausgeübt hat und welche dieser Arbeiten sie aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nun nicht mehr oder nur eingeschränkt ausüben kann. Hieran fehlt es in jeder Weise. Der Verweis auf Tabellenwerke und eine „haushaltsspezifische MDE von 60 %“ sowie die Auflistung nicht weiter erläuterter Stundenpläne genügen den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag nicht. Auch die Listen, die mit Schriftsatz vom 25.11.2013 (302 ff. GA) in der Berufungsinstanz vorgelegt worden, ersetzen den notwendigen Vortrag nicht. Es bedarf deshalb nicht des Nachgehens der von der Klägerin angebotenen Beweise. Zudem trägt sie selbst vor, dass sie seit der Schädigung weitaus mehr Zeit im Haushalt verbringe als zuvor und ihr die Arbeiten nur noch schleppend von der Hand gingen. Soweit sie dennoch ihren Haushalt nahezu vollständig selbst erledigt, ist es zweifelhaft, ob überhaupt ein ersatzpflichtiger Haushaltsführungsschaden entstanden ist, da der Ersatz von Freizeit (Grenze ist die überobligationsmäßige Aufopferung) kein ersatzpflichtiger Vermögensschaden ist. Eine Differenzierung, welche Arbeiten die Klägerin aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht mehr hat ausführen können und welche durch Dritte übernommen werden mussten, hat die Klägerin auch zweitinstanzlich nicht vorgenommen. Dies war um so mehr veranlasst, als ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. (143 GA), die Patientin angegeben hat, ihren Haushalt allein zu versorgen und lediglich Hilfe zu benötigen, wenn sie schwere Gegenstände tragen oder Überkopfarbeiten ausüben muss. Vor diesem Hintergrund ist die Schätzung des Landgerichts, das von einer „haushaltsspezifischen MDE von 20 %“ ausgeht für den Zeitraum von Januar 2008 bis März 2011, ohne tragfähige Grundlage.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2014 – I-8 U 79/13, 8 U 79/13 –, juris)